Satzung

Satzung

Zweck und Mitgliedschaft:

 

 

§ 1


Der Verein – gegründet am 17. Oktober 2006 – führt den Namen „Heimatverein Großsteinberg e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Großsteinberg.

 

 

§ 2


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.
Dez. 1953 (BGB1.I S. 1952). Aufgabe des Vereins ist das Erhalten von Kunst- und Naturdenkmälern, das Sammeln von Vorzeitfunden, Urkunden und Schriften, sowie die Erforschung der Heimatgeschichte. Der Verein will mit seiner Tätigkeit Geschichte und Gegenwart in lebendiger Weise in Verbindung bringen.

 

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, eigenem Aufkommen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.

 

 

§ 3


Die Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen. Niemand darf durch verhältnismäßig hohe Vergütung oder durch Verwaltungsmaßnahmen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein darf nur zweckgebundenes Vermögen ansammeln.

 

 

§ 4


Mitglieder des Vereins können werden:

  1. natürliche Personen nach vollendetem 18. Lebensjahr;

bei Personen unter 18. Jahre ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungs-berechtigten erforderlich;

  1. juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts.

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Zurückweisung ist Berufung bei der Ordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. bei natürlichen Personen durch den Tod;

  2. bei juristischen Personen durch Entziehung der Rechtsfähigkeit;

c.       durch Austritt, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig ist. Die Austrittserklärung ist mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. Mitglieder haben beim Ausscheiden keinen Anspruch auf Entschädigung aus dem Vereinsvermögen oder sonstige materielle Vorteile;

d.      durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses.

 

§ 5


Die Rechte und Pflichten der Mitglieder beginnen mit Aushändigung der Aufnahmebestätigung und der Satzung.

 

 

§ 6


Der Jahresmindestmitgliedsbeitrag wird durch die Ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung geregelt.

Der Vorstand beschließt Richtlinien zur Regelung der Beitragszahlung und ist berechtigt, auf Antrag sozial schwacher Mitglieder, Beiträge zu mindern.

Außer den Beiträgen dürfen keine Kapitalanteile oder Umlagen (Geld- oder Sachwerte) erhoben werden.

 

 

§ 7


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Verwaltung und Arbeitsweise:

 

 

§ 8


Die Geschäfte des Vereins leitet der Vorstand ehrenamtlich. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Erste und der Zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

 

§ 9


Der Vorstand besteht aus dem Ersten und dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer sowie dem Schatzmeister. Sie werden von der Ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 3 Jahre gewählt.

 

Nachgewählte Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ende der laufenden Wahlperiode im Amt. Der Vorstand kann weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen.

 

 

§ 10


Der Vorstand regelt in Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung die Einrichtung und Nutzung des künftigen Vereinshauses.

 

 

§ 11

 

Der Verein nutzt für seine Veröffentlichungen die Kommunalrundschau der Gemeinde Parthenstein.

§ 12

Die Ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt (§ 37 Abs. l BGB).

 

 

§ 13


Alle Mitgliederversammlungen werden vom Ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen. Die Einberufung erfolgt in der Kommunalrundschau unter Angabe der Tagesordnung.

 

 

§ 14

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

 

 

§ 15


Die Ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:

1. die Wahl des Vorstandes;

2. die Abnahme der vom Schatzmeister erstellten Jahresrechnung;

3. die Entlastung des Vorstandes;

4. die Wahl von 2 Rechnungsprüfern;

5. die Festsetzung der Beitragsordnung;

6. die Änderung der Satzung;

7. die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 16


Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder (§ 33 Abs. 1 Satz l BGB). Bei Wahlen und allen sonstigen Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

 

 

§ 17


Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist weiter erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern des Vereins schriftlich mitgeteilt wird.

Schlussbestimmung

 

§ 18

 

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Parthenstein zu.

 

 

§ 19


Die Satzung wurde am 17.10.2006 beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

Großsteinberg, den 17.10.2006

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